Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird von den Schwerbehinderten und Gleichgestellten alle vier Jahre gewählt. Grundlage dafür ist das Sozialgesetzbuch IX. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der Schwerbehinderten, Gleichgestellten und der Beschäftigten, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben oder stellen wollen.
Die SBV kümmert sich um:
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Stehen den Menschen mit Behinderung beratend und unterstützend zur Seite und nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen.
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Fördern die Eingliederung Schwerbehinderter, vertreten deren Interessen im Betrieb und stehen beratend und helfend zur Seite. Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die sowohl einzelnen Menschen als auch die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen.
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Unterstützen und beraten also in allen Fällen, die mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer daraus folgenden Behinderung zu tun haben.
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Die Schwerbehindertenvertretung ist eine eigene Institution, deren Grundlage das Schwerbehindertengesetz ist. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen.
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Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu wachen, dass die für die Schwerbehinderten geltenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden. Sie hat Leistungen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Es handelt sich hierbei vor allem um Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung. Sie arbeitet hierbei eng mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement zusammen.
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Die Schwerbehindertenvertretung kann hierbei auf die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste und Integrationsämter zurückgreifen. Diese Hilfe ist für die Betroffenen kostenlos, wird finanziert durch die Ausgleichsabgabe und soll helfen, behinderungsbedingte Probleme am Arbeitsplatz zu verhindern oder auszuräumen.
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
Ziele:
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Inklusion, die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben.
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Förderung der Chancengleichheit
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Abbau der Barrieren, auch in den Köpfen
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Konstruktives Miteinander zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber
Selbstverständlich werden alle Gespräche absolut vertraulich behandelt.
Was ist eine Schwerbehinderung?
Definiert wird eine Behinderung im § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX wie folgt: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ Das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung stellen die Versorgungsämter fest. Der Grad der Behinderung wird in 10er-Graden zwischen 10 und 100 festgesetzt. Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von 50 und mehr. Personen mit einem Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 können sich auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Diesem Antrag gibt die Agentur für Arbeit statt, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann.
Nachteilsausgleich bei Schwerbehinderung:
Welche Nachteilsausgleiche man bekommt, hängt vom Grad der Behinderung und von der Art der Behinderung ab.
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Besonderer Kündigungsschutz
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Begleitende Hilfen am Arbeitsplatz
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evtl. frühzeitiger Übertritt in die Rente.
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Zusatzurlaub
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Ermäßigungen mit dem Schwerbehindertenausweis